Entwicklungsplanung dominiert Bauleitplanung. Die Beteiligung der Kammern im Vorfeld der Planentscheidung muß sichergestellt werden.

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SEBI: Zs 2759-4

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Zusammenfassung

Die Gemeinden können Stadtentwicklungspläne für ihren Bereich aufstellen, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Hier wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die städtebauliche Entwicklungsplanung gesetzlich zu institutionalisieren wäre, ob eine parlamentarische Kontrolle sinnvoll wäre, und wie Träger öffentlicher Belange an der Planaufstellung zu beteiligen wären.

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Bundesbaugesetz, Gesetzgebung, Bauleitplanung, Entwicklungsplanung, Bundesbaugesetz, Stadtentwicklungsplanung, Raumentwicklungsplanung, Planung, Verwaltung

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Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer, Köln 29 (1974), 20, S. 637-638

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Bundesbaugesetz, Gesetzgebung, Bauleitplanung, Entwicklungsplanung, Bundesbaugesetz, Stadtentwicklungsplanung, Raumentwicklungsplanung, Planung, Verwaltung

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