Das Spannungsverhältnis zwischen dem privaten und öffentlichen Vereinsrecht in der Vergangenheit und Gegenwart, dargestellt am Erwerb der Rechtsfähigkeit.

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SEBI: 89/6199

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Der Autor erörtert die historischen Gründe für das Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem und privatem Vereinsrecht. Um zu verhindern, daß ein nach öffentlichem Recht verbotener oder verbietbarer Verein nach privatem Vereinsrecht im Wege der Eintragung die Rechtsfähigkeit erlangt, also selber klagen und verklagt werden kann, wurden beide Materien zusammen (in den Pargr. 61-63 BGB) geregelt. Der Verfasser untersucht den Wandel in der Bedeutung des privatrechtlichen Einspruchs nach Pargr. 61 Abs. 2 BGB gegen die Eintragung eines Vereins. War dies früher ein weiteres Instrument des Staates neben dem Verbot, gegen eine Vereinsbildung vorzugehen, so handelt es sich heute lediglich um eine zeitlich begrenzte Sanktionsmöglichkeit. Sie gilt jedoch nicht für Parteien, wie Pargr. 37 Parteiengesetz ausdrücklich festschreibt, da dies mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre. jüp/difu

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Vereinsrecht, Rechtsfähigkeit, Zivilrecht, Polizeirecht, Behörde, Parteiengesetz, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Partei, Verein, Recht, Allgemein

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München: Florentz (1989), ca. 270 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Hamburg 1988)

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Vereinsrecht, Rechtsfähigkeit, Zivilrecht, Polizeirecht, Behörde, Parteiengesetz, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Partei, Verein, Recht, Allgemein

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 190