Die Strafbarkeit der Bildung sog. schwarzer Kassen gem. § 266 StGB, Untreue.

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Tübingen

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ZLB: 96/1961

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DI

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Abstract

Bei den sogenannten schwarzen Kassen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wobei sich grundsätzlich eine Gemeinsamkeit findet, und zwar führt der Täter die von ihm zu verwaltenden Gelder unter Mißachtung der ihn bindenden Vorgaben in eine heimlich gebildete Sonderkasse ab. Aus dieser Kasse finanziert er besondere Ausgaben, jedoch erstrebt er keine direkten finanziellen Vorteile für sich selbst. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Untreue kommt es aufgrund fehlender Bereicherungsabsicht zu Schwierigkeiten. Jedoch wird festgestellt, daß im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Bejahung pflichtwidrigen Handelns unproblematisch ist, da es hier ein enges Netz von Haushaltsvorschriften und Betreuungspflichten gibt. Der Autor wertet den Begriff der schwarzen Kassen in Rechtsprechung und Literatur aus und gibt einen Überblick über deren Aufbau. Anschließend werden die strafrechtlichen Konsequenzen mit dem Schwerpunkt des Untreuetatbestandes ausgeleuchtet. kirs/difu

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ca. 180 S.

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