Integration in Staatenverbindungen. Vom 19. Jahrhundert bis zur EU nach dem Vertrag von Amsterdam.

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Berlin

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ZLB: 99/3724

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DI

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Abstract

Der Begriff der Staatenverbindung geht rechtshistorisch auf die Staats- und Völkerrechtslehre des 19. Jahrhunderts zurück, deren theoretischer Hintergrund zunächst beleuchtet wird. Die europäische Einigung nach 1945 ließ mit ihrem supranationalen Ansatz, der die Übertragung nationaler Kompetenzen auf die europäische Ebene erforderlich machte, die hergebrachten Erkenntnisse über die Staatenverbindungen in einem neuen Licht erscheinen. In der heutigen Gestalt der EU zeigen sich weiterhin Elemente klassischer Staatenverbindungen, ohne dass sie sich an den Kategorien von Bundesstaat und Staatenbund festmachen lassen. Das Wesen der EU wird nicht nur durch die Struktur des Zusammenschlusses, sondern ebenfalls durch die vielfältigen Auswirkungen auf das nationale Verfassungsgefüge seiner Mitgliedstaaten bestimmt. Art. 23 GG ist zusammen mit der Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Bundesrepublik Deutschland die Richtschnur, an der zukünftige Integrationsentwicklungen gemessen werden müssen. Aus der Analyse dieser Entwicklung bis heute lassen sich Kriterien ableiten, die verschiedene Vorschläge für zukünftige Formen europäischer Einigung als Sackgasse entlarven. Zukunftsträchtige Ansätze müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten und die historisch gewachsenen strukturellen Eigenheiten der EU angemessen berücksichtigen. goj/difu

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258 S.

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Schriften des Rechtszentrums für europäische und internationale Zusammenarbeit; 11