Die VOB/B bei öffentlichen Ausschreibungen.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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Abstract
§ 10 Nr. 1 II VOB/A sieht bei Ausschreibungen vor, dass die VOB/B in den abzuschließenden Bauvertrag einzubeziehen ist. Im Hinblick darauf, dass die VOB/B - jedenfalls teilweise - bedenkliche Klauseln enthält und überhaupt ein Vertragswerk bietet, das Vertrautheit mit ihm fordert, führt das zu Problemen. Es ist zu fragen, ob sich die öffentliche Hand als Nachfragerin überhaupt zweifelhafte Klauseln erlauben darf und ob sie nicht mit einem derart diffizilen Vertragswerk Marktabschottung gegenüber ausländischen Anbietern betreibt. difu
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 5
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S. 273-280