NMV §§ 20 IV, 4 VII; WoBindG § 10 II. Nacherhebung von Umlagen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 17.8.1982 - Az. 4 ReMiet 2/82.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der Neubaumietenverordnung unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i.S. des § 20 NMV von den Mietern nacherheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist das Nachzahlungsverlangen sinngemäß in folgender Weise begründbar: Liegen dem Vermieter ausnahmsweise und ohne sein Verschulden die Daten/Berechnungsgrundlagen über einzelne Umlageposten aus der zurückliegenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor, muss er in der zum Ablauf dieser Frist geschuldeten Abrechnung einen Vorbehalt machen und binnen 3 Monaten ab der später erlangten Kenntnis die Nachforderung einholen. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.42, S.2392-2395, Lit.