BBauG § 34; BauNVO §§ 7, 8, 9, - Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung. BVerwG, Urt. v.16.3.1984 - 4 C 50.80. OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Maßgebend für den Urteilsrahmen ist die umgebende Bebauung, hier Wohnbebauung, Ladengeschäfte, ein Handwerksbetrieb sowie ein erheblich emittierender Industriebetrieb. Aus den §§ 7 und 8 BauNVO geht hervor, dass Wohnungen für Betriebsinhaber ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als sonstigen Wohnungen. Dies ist übertragbar auf die Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG. Als Betriebsinhaber oder Betriebsleiterwohnungen gelten soche, welche von Personen bewohnt sind, die aus betrieblichen Gründen ständig erreichbar sein müssen. cs
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Recht, Bundesbaugesetz, Innenbereich, Industriebetrieb, Baunutzungsverordnung, Immissionsschutz, Rechtsprechung, Paragraph 34, Betriebswohnung, Bundesverwaltungsgericht
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.20, S.857-858 Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Innenbereich, Industriebetrieb, Baunutzungsverordnung, Immissionsschutz, Rechtsprechung, Paragraph 34, Betriebswohnung, Bundesverwaltungsgericht