Artenschutz in der Planfeststellung.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Art. 20a GG normiert dieses Rechtsprinzip mit Verfassungsrang und weist die Aufgabe seiner Konkretisierung den Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zu. Wie die Rechtsprechung sich bemüht, dieser Aufgabe im Konflikt zwischen dem, was wünschenswert, und dem, was realistisch ist, mit ihren Mitteln gerecht zu werden, ist das Thema des Beitrags. Dabei beschränkt er sich auf einen Ausschnitt des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, nämlich die gerichtliche Kontrolle der Anwendung der artenschutzrechtlichen Vorschriften durch die planende Verwaltung im Rahmen der Planfeststellung für Infrastrukturvorhaben.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 12

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S. 737-745

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