Die Rechte des Grundeigentümers gegenüber dem Luftverkehr.

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SEBI: HC 132

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Ein vierstrahliges Düsenflugzeug, das in einer Höhe von 7000 m fliegt, erzeugt für eine Fläche von 30 Quadratkilometern einen Schall von ca. 80 Phon. Hinzu kommen noch die Lärmbelästigungen durch den ,,Überschallknall''. Interessenkonflikte zwischen Luftfahrt und Grundeigentümern können entstehen durch den Überflug selbst, durch Start und Landung, durch den Betrieb der Flughäfen, durch unmittelbare Berührung fremden Grundeigentums durch Luftfahrzeuge oder Teile von ihnen und durch die Errichtung von Luftfahrthindernissen. Hiervon ausgehend, stellt der Verfasser die verschiedenen Rechtsnormen dar, die den Konflikt zwischen Grundeigentum und Luftfahrt regeln. Halterhaftung nach dem Luftverkehrsgesetz, nach dem Römer Abkommen und nach bürgerlichem Recht, Nachbarrecht ( r 906 BGB), Haftung für Lärmeinwirkungen militärischer Luftfahrzeuge und Flughäfen sowie strafrechtliche Sanktionen kommen zur Erörterung. chb/difu

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Grundeigentum, Haftung, Nachbarrecht, Luftverkehrsgesetz, Enteignung, Aufopferung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Luftverkehr, Umweltschutz, Militärwesen

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Göttingen: (1969), XXII, 161 S., Lit.

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Grundeigentum, Haftung, Nachbarrecht, Luftverkehrsgesetz, Enteignung, Aufopferung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Luftverkehr, Umweltschutz, Militärwesen

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