Lärmschutz und Abwägungsgebot. § 1 Abs.7 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.5.1984 - 6 C 43 und 44/83.
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
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Zusammenfassung
Die Antragsteller (Bewohner eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes in offener Bauweise) wenden sich gegen den Bebauungsplan für eine Umgehungsstraße, die bis auf wenige Meter an dem Gebiet vorbeiführt. Das Gericht stellt Mängel im Abwässerungsprozess fest. "Verkehrslärmimmissionen von mehr als 62/52 dB(A) sind für nicht vorbelastete Wohngebiete unzumutbar". Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze sind auch die Außenwohnbereiche der Wohngebiete zu berücksichtigen, hier die Gärten der Einfamilienhäuser. Der Bebauungsplan hätte Lärmschutzmaßnahmen für die Grundstücke der Antragsteller vorsehen müssen. Er verstößt gegen § 1 Abs. 7 BBauG. (cs)
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Schlagwörter
Normenkontrollverfahren, Umgehungsstraße, Straßenplanung, Wohngebiet, Lärmschutzmaßnahme, Verkehrslärm, Rechtsprechung, Abwägung, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.3, S.85-86
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Normenkontrollverfahren, Umgehungsstraße, Straßenplanung, Wohngebiet, Lärmschutzmaßnahme, Verkehrslärm, Rechtsprechung, Abwägung, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung