Denkwürdiges Jubiläum. 30 Jahre zweites Wohnungsbaugesetz - und die Folgen.
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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BBR: Z 143
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Zusammenfassung
Am 1.7.1986 war das zweite Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956 30 Jahre in Kraft. Unter Einbeziehung des 1. Wohnungsbaugesetzes vom 28.3.1950 hatte es die Aufgabe und das Ziel, den Wiederaufbau der Städte und Dörfer sowie die wohnraummäßige Eingliederung der Heimatvertriebenen nach dem Kriege zu fördern, den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen. Das erste Ziel ist sicher, das zweite nicht zufriedenstellend erreicht. Im Bereich der Haus- und Wohnraumbewirtschaftung wirken Gesetz, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien, die von einem Wohnungsmangel ausgehen, weiter. Hier stellen sich Wohnungsunternehmen und Hauseigentümer die Aufgaben nach den Bewirtschaftungskosten, Grundstücksbevorratung und Bestandspflege, dem Miet- und Mietpreisrecht vor allem im Bereich des preisgebundenen Wohnraumes. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungsbaugesetz, Wohnungsbauförderung, Mietwohnungsbau, Wohneigentum, Wohnungsversorgung, Wohnungsbestand, Sozialer Wohnungsbau, Wohnungswirtschaft, Wohnungsgemeinnützigkeit, Heizkostenverordnung, Recht, Wohnung
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Gemeinnütziges Wohnungswesen 39(1986), Nr.9, S.462, 464-466
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Wohnungsbaugesetz, Wohnungsbauförderung, Mietwohnungsbau, Wohneigentum, Wohnungsversorgung, Wohnungsbestand, Sozialer Wohnungsbau, Wohnungswirtschaft, Wohnungsgemeinnützigkeit, Heizkostenverordnung, Recht, Wohnung