§ 2 MHG, § 5 Abs 1 WiStG, § 549 BGB. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 3.3.1983 - Az. 4 RE Miet 9/82.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Abstract
Ist für die Frage, ob für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. 1 WiStG verstoßendes Entgeld gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, dass der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichwohl ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird, ist bei dem Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden. -y-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Mietpreis, Vergleichsmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohngemeinschaft, Mietwucher, OLG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.7, S.238-242, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Mietpreis, Vergleichsmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohngemeinschaft, Mietwucher, OLG-Urteil