Planungsvereinfachung im Fernstraßenbau. VwGO § 80 Abs. 2 Nr.3 u. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. Abs. 7 Satz 1; FStrG § 17 Abs. 6 a S. 1 u. 2 u. Abs. 6 c; PlVereinfG Art. 10. BVerwG, Beschluß vom 21. 7. 1994 - 4 VR 1.94 - (VGH München).
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
Paragraph 17 VIa FStrG ist auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren weder unmittelbar anzuwenden noch läßt sich ihm eine - mittelbar - für bereits anhängige Verfahren geltender Rechtsgrundsatz entnehmen, für im Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf festgestellte Vorhaben könne das Interesse der Planbetroffenen, daß vor einer Entscheidung in der Hauptsache keine ihn belastenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Soweit Leitsatz. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß mit dem Planungsvereinfachungsgesetz der Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses zwar die Regel darstellt, der Planbetroffene jedoch dennoch Anspruch auf die Bewertung seiner Interessen behält. Diese Bewertung erfolgt allerdings nun sofort im gerichtlichen Verfahren und nicht mehr zuerst im Widerspruchsverfahren.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.11/12
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S.453-454