Bedeutung von Luftqualitätsnormen für die Planfeststellung.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

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Abstract

1) Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. 2) Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BlmSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. 3) Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BlmSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 2

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S. 96-100

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