Die Tragweite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für das Grundeigentum.
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Datum
1986
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ZZ
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SEBI: Zs 745
BBR: Z 54
IRB: Z 1020
BBR: Z 54
IRB: Z 1020
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RE
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Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Abhandlung stehen die eigentumsrechtlichen Konsequenzen der Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG unter Einbeziehung der Duldungs- und Pflegepflichten nach § 10 und 11 BNatSchG. Erörtert wird das Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und Baurecht, landwirtschaftlicher Bodennutzung und Bergrecht bezogen auf die jeweilige einfachgesetzliche Ausgestaltung der Eigentumsposition vor dem Hintergrund der Eingriffsregelungen im Naturschutzrecht. Daran schließt sich eine Diskussion auf verfassungsrechtlicher Ebene an. Bezogen auf das Baurecht stellt der Autor fest, dass das Naturschutzrecht kaum eine selbständige und weitergehende Beschränkung der privaten baulichen Nutzung von Grundstücken vorsieht, als dies ohnehin schon im Baurecht der Fall ist. Nur für Großprojekte und in Gebieten mit sich besonders deutlich aufdrängenden Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gilt etwas anderes. Hier haben insbesondere die Ausgleichsmaßnahmen des Naturschutzrechtes instrumentell selbständige Bedeutung Bezogen auf die Bauleitplanung stellt der Autor fest, dass für Natur und Landschaft nach den einschlägigen Vorschriften des BBauG viel mehr getan werden kann als nach dem Naturschutzrecht selbst. Den zentralen Bezugspunkt für die Erörterung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte bildete der Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts. (kl)
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Verwaltungsarchiv, Köln 77(1986), Nr.4, S.372-408, Lit.