Auswirkungen der EG '93 auf die Krankenhäuser.

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IRB: Z 368
SEBI: Zs 2420-4

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Abstract

Ab 1. Januar 1993 soll nach den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - zuletzt geändert durch die Einheitliche Europäische Akte vom 28. Februar 1986 - in den 12 Mitgliedstaaten der EG der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein. Soll dies wirklich funktionieren, dann müssen die existierenden Unterschiede in den Systemen der 12 Natio- nen harmonisiert werden. ben aber aus guten Gründen - allein schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme - den Gesundheitsbereich weitgehend ausgeklammert. Schätzt man die gegebene Sachlage realistisch ein, dann wird demgemäß eine schnelle Vereinheitlichung oder Harmonisierung der sozialen Sicherungssyteme der 12 EG- Mitgliedstaaten von der EG-Kommission auch nicht angestrebt. Vielmehr wird der Annäherung der Systeme durch Kooperation und Koordination der EGMitgliedstaaten untereinander auf diesem Gebiete Priorität eingeräumt. Als Folge verbleiben im Bereich des Gesundheitswesens und hier insbesondere auch für die Krankenhäuser viele offene Fragestellungen, die eine Reihe von praktischen Problemen aufwerfen, auf die sich die Krankenhäuser einstellen und vorbereiten müssen.

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Gesundheitswesen, EG, Harmonisierung, Sozialwesen, Krankenhauswesen, Gesundheitsversorgung, Krankenversorgung, Konzept, Vereinheitlichung, Anpassung, Krankenhausversorgung, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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In: Krankenhaus, 84(1992), Nr.3, S.120-123

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Gesundheitswesen, EG, Harmonisierung, Sozialwesen, Krankenhauswesen, Gesundheitsversorgung, Krankenversorgung, Konzept, Vereinheitlichung, Anpassung, Krankenhausversorgung, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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