BBauG § 1 Abs.1 und 3, 2 Abs. 1, RGaO § 12, 13 Abs. 4b, VwGO § 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 36 u. 37/78, Mannheim.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Eine Gemeinde wird in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehoerde ein Vorhaben entgegen den planerischen Festsetzungen ohne Rechtfertigung zulässt. Zur Planungshoheit der Gemeinde gehört nicht nur das Recht, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sondern auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen. Auch das in § 36 BBauG bestimmte Mitwirkungsrecht dient der Verwirklichung der Planugshoheit der Gemeinde. -y-

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Recht, Planungsrecht, Kommunalrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Widerspruchsbehörde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.1, S.43-45

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Recht, Planungsrecht, Kommunalrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Widerspruchsbehörde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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