Ein schlechtes Spiel. Vectoring.

Grützner, Jürgen
pVS, pro Verlag und Service
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2016

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DE

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Schwäbisch-Hall

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0723-8274

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ZLB: Kws 740 ZB 6798

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Abstract

Die staatliche Förderung kommunaler Breitbandprojekte setzt voraus, dass die jeweiligen Vorhaben technologieneutral ausgeschrieben werden. Eine bestimmte Festlegung auf eine bestimmte Technik, etwa Glasfaser, ist nicht zulässig. Der so angestrebte Technologiemix zielt auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Aufbau leistungsfähiger Netze in kurzer Zeit. Vectoring ist eine der Technologien. Hierbei werden die Kupferdrahtstrecken der Deutschen Telekom "auf der letzten Meile" so beeinflusst, dass höhere Übertragungsraten möglich sind. Mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) von Ende 2015 wurde der Deutschen Telekom ein weitgehendes VDSL-2-Vectoring-Monopol in den Nahbereichen zuerkannt. 25 Wirtschaftsverbände und Organisationen wie der Deutsche Städtetag (DST), der Deutsche Landkreistag (DLT) sowie der Deutsche Bauernverband (DBV) haben daher im April 2016 gemeinsam mit dem Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) beim zuständigen EU-Kommissar vor den erheblichen Auswirkungen für den Breitbandausbau in Deutschland gewarnt. Daraufhin hat die EU-Kommission eine vertiefte Überprüfung des Vectoring-II-Antrags eingeleitet und die BNetzA zog ihren Entscheidungsentwurf zurück. Doch auch der neue Vorschlag wird den Notwendigekeiten des Netzausbaus nicht gerecht. In den rund 8.000 Nahbereichsgebieten bleibt es praktisch unverändert beim Ausbau durch die Telekom mit Vectoring. Nach Ansicht des VATM droht damit für den Glasfaserausbau statt Planungssicherheit im Wettbewerb ein Technologiemonopol für die Deutsche Telekom. In dem Beitrag werden die Konsequenzen für den ländlichen Raum beleuchtet. Besonders eingegangen wird dabei auf die aktuelle Änderung der Förderrichtline der Bundesregierung, nach der eine Förderung des Breitbandausbaus überall dort entfällt, wo durch Vectoring im Nahbereich mindestens 30 Mbit/s erreicht werden.

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Der Gemeinderat

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Sonderh. Juli

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S. 14-15

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