Die Verpflichtung des Abwassereinleiters zur Weitergabe von Eigenmeßwerten und der nemo-tenetur-Satz.
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1990
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SEBI: 91/464
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Zusammenfassung
Wer Abwässer in Gewässer einleiten will, ist in der Regel durch das jeweilige Landeswassergesetz, das Wasserhaushaltsgesetz oder eine Auflage im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Messung der Abwasserqualität und Weitergabe der Daten an die Wasserbehörde verpflichtet.Bei Überschreitung der zulässigen Gr
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Frankfurt/Main: Lang (1990), 134 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1988)
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Serie/Report Nr.
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 903