Baurecht in der DDR. Von der Deutschen Bauordnung zum Baugesetzbuch.
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1990
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ZZ
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SEBI: Zs 1505-29,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
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Zusammenfassung
Der Beitrag geht zunächst auf die geschichtliche Entwicklung ein und behandelt insbesondere die Deutsche Bauordnung (DBO) von 1958. Die DBO stellt im Hinblick auf die bis dahin herrschende räumliche und sachliche Zersplitterung des Baurechts einen bemerkenswerten Versuch eines einheitlichen Planungs- und Bauordnungsrechts dar. Allerdings enthält sie bereits deutliche Elemente der planwirtschaftlichen Bedarfsprüfung bei der städtebaulichen Beurteilung von Vorhaben, auch fehlt eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Verwaltungsakten. Bei den materiellen Vorschriften ist noch kein allzu gravierendes Auseinanderdriften der Entwicklung in beiden Landesteilen feststellbar. Die bis Ende 1989 geltende Rechtslage ist gekennzeichnet durch eine verwirrende Vielfalt von Verfahrensvorschriften und bürokratisch-umfangreichen Entscheidungsverfahren zur städtebaulichen Zulässigkeit von "Investitions"-Vorhaben sowie "Bevölkerungsbauwerken". Das materielle Städtebaurecht ist eher unterentwickelt, während sich die Wandlung des Bauordnungsrechts überwiegend im technischen Normenwerk vollzieht. Als wichtigste und entfernt mit dem Flächennutzungsplan vergleichbare Planart wird der Generalbebauungsplan als Begriff erläutert. Exkurse gelten dem Recht der Denkmalpflege als einer für die Stadterneuerung bedeutsamen Disziplin und insbesondere dem Bodenrecht. Die Auswirkungen der Enteignungen, des faktischen Einfrierens der Bodenpreise auf dem Stand von 1955 sowie der drastischen Reglementierung des Grundstücksverkehrs werden angesprochen. Untersuchungen über das Für und Wider der Einführung eines Planungswertausgleichs auf gesamtdeutscher Ebene werden angeregt. difu
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 29(1990), H. 2, S. 259-283, Abb.; Lit.