Der Wärmelieferungsvertrag.
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1967
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SEBI: 76/5381
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Zusammenfassung
Die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet der Fernwärmeversorgung können zwischen Wärmeerzeuger und Abnehmer sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich geregelt werden.Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinden die Heizwerke als Eigenbetriebe betreiben und durch Satzung hinsichtlich der Wärmeversorgung Anschluß und Benutzungszwang vorgeschrieben ist.Soweit das Fernheizwerk nicht als öffentliche Einrichtung betrieben wird, ist das Rechtsverhältnis zwischen Erzeuger und Abnehmer privatrechtlich.Zwischen Erzeuger und Abnehmer wird dann ein Wärmelieferungsvertrag nach Art eines Bezugs- oder Bedarfsvertrags abgeschlossen.Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen kaufähnlichen Vertrag, auf den die Vorschriften des Kaufrechts und des allgemeinen Schuldrechts Anwendung finden, soweit nicht allgemeine Wärmelieferungsbedingungen eine Sonderregelung treffen.
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Frankfurt/Main: Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizitätswerke (1967), XIV, 141 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1967)