BVerwG, Urteil vom 6.4.1979 - 4 C 76.76.
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1979
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Ein Antrag auf Grundstücksteilung löste die Zweimonatsfrist nach § 19 Absatz 4 BBauG nicht aus, weil die Art der vorgesehenen Teilung nicht klar genug angegeben und das Grundstück fälschlicherweise als nicht bebaut bezeichnet war. Das in § 19 Absatz 2 Nr. 2 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal "bebaut" erfasst alle baulichen Anlagen, die den § 29 Satz 1 BBauG erfüllen, d.h. alle Anlagen, die sowohl bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift als auch mindestens bauanzeigepflichtig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie baurechtswidrig sind und ob ihre Beseitigung zu erwarten ist. bm
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.15, S.472-474, Lit.