Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts.

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SEBI: 85/1527

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"Verwaltungsakzessorietät" des Umweltstrafrechts bedeutet, daß die Strafbarkeit von Umweltstraftaten an einen Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Regelungen und Vorschriften geknüpft wird. Die Straftaten gegen die Umwelt, die sich vorher - wenn auch modifiziert - in verschiedenen verwaltungsrechtlichen spezialgesetzen (WasserhaushaltsG, BundesimmissionsschutzG, AbfallbeseitigungsG, AtomG) fanden, wurden 1980 durch das 18. StrafrechtsänderungsG als Pargr. 324-330 d ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Hierin drückte sich der Wunsch des Gesetzgebers aus, durch die Übernahme der Vorschriften aus dem sog. Nebenstrafrecht in das StGB mehr als bisher den "sozialschädlichen Charakter von Umweltstraftaten in das Bewußtsein der Öffentlichkeit" zu rücken. Die Arbeit behandelt Erscheinungsformen der Verwaltungsakzessorietät (tatbestandliche Akzessorietät, Akzessorietät auf der Rechtfertigungsebene) und handelt verfassungsrechtliche Probleme der verwaltungsakzessorischen Gesetzesfassung ab. Ein eigener Abschnitt ist den Auswirkungen von Fehlern im Verwaltungsrecht auf das Strafrecht gewidmet. chb/difu

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Akzessorietät, Umweltschutzrecht, Strafrecht, Verwaltungsakt, Behörde, Genehmigung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Berlin: Duncker & Humblot (1985), 81 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1984)

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Akzessorietät, Umweltschutzrecht, Strafrecht, Verwaltungsakt, Behörde, Genehmigung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Schriften zum Strafrecht; 63