Ausschluß von "Peep-Show" durch Bebauungsplan; BauNVO § 1 Abs.5 und 9; OVG Münster; Urteil v. 09.01.89 - 10 a NE 75/86.
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Gültigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans, daß Sex-Shops, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows und Spielhallen in einem Kerngebiet nur ausnahmensweise zulässig sind. Die Gemeinde darf nicht mit Mitteln der Bauleitplanung eine eigene, von der des Bundesgesetzgebers abweichenden Politik betreiben, indem sie gewisse Einrichtungen unabhängig von Erwägungen zur Ordnung der Bodennutzung allgemein für das Gemeindegebiet ausschließt. Das Ziel, die Nutzungsvielfalt in der Innenstadt zu erhalten und das geschäftliche Niveau zu festigen, ist aber, angesichts der schon vorhandenen Betriebe, ein besonderer städtebaulicher Gund. Der städtebauliche Gesichtspunkt, eine Niveausenkung zu verhindern, kann die nur noch ausnahmsweise Zulassung solcher Einzelhandelsbetriebe begründen. (rh)
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Bebauungsplan, Planungsrecht, Bauleitplanung, Kerngebiet, Gemeinde, Satzung, Vergnügungsviertel, Rechtsprechung, Vergnügungsstätte, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.9, S.355-357, Lit.
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Bebauungsplan, Planungsrecht, Bauleitplanung, Kerngebiet, Gemeinde, Satzung, Vergnügungsviertel, Rechtsprechung, Vergnügungsstätte, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung