Mecklenburg-Vorpommerns neues Vergabegesetz.

Das Rathaus Verlagsges.
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Essen

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0174-4984

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ZLB: 4-Zs 1002
BBR: Z 515

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RE

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Abstract

Zur Verbesserung der Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe und der Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen in diesem Bereich wurde am 7. Juli 2011 das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) erlassen. Das bis zum 31. Dezember befristete Gesetz soll einem gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dienen. Das VgG M-V regelt in Abschnitt 1 des Teil A die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB-A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Mit Paragraph 2 Abs. 1 VgG M-V wird die bisher im nationalen Bereich auf Haushaltsrecht beruhende Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen formell auf eine eigene gesetzliche Grundlage außerhalb des Haushaltsrechts gestellt. Höheres Recht bleibt unberührt, insbesondere das Recht der Europäischen Union (EU) sowie der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die darauf beruhenden weiteren vergaberechtlichen Bestimmungen. In dem Beitrag werden einige Eckpunkte des neuen Gesetzes kommentiert. Positiv wird bewertet, dass die mittelständischen Interessen besondere Beachtung finden. Es wird jedoch die Frage gestellt, ob in der Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe für mittelständische Unternehmen entsprechend der Zielsetzung des neuen Gesetzes wirklich Verbesserungen erzielt werden. Neu sind die Festlegungen zum Wertungssystem in Paragraph 7 Abs. 6 VgG M-V, die Anforderungen zur tariflichen Entlohnung, zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen, zur Zahlung von Mindestentgelten und zur Einhaltung sonstiger Mindestsozialstandards regeln. Im Fazit wird bemängelt, dass die Festlegungen des Gesetzes zum Teil kompliziert sind und das bisher schon nicht einfache Vergaberecht noch mehr bürokratisieren.

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Das Rathaus

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Nr. 5

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S. 138-143

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