Sicherung des Abwägungsgebotes durch Normenkontrollverfahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim vom 9.5.1980.
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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
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Abstract
Normenkontrollverfahren gehören zu den Mitteln, bei Bebauungsplänen eine richtige Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander zu sichern. Der Beitrag kommentiert ein Urteil, dass 1980 anlässlich einer neuen Wohngebietsausweisung in der Nähe eines stark emittierenden Gewerbebetriebes (Hautleim- und Gelatinefabrik) ergangen ist. Die Hauptpunkte: Das notwendige Abwägungsmaterial einer planerischen Abwägung ist tendenziell eher weit als eng abzugrenzen. Bei der planerischen Abwägung können alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber, sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang, nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die 1. mehr als geringfügig, 2. in ihrem Eintritt mindestens wahrscheinlich, 3. für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. bm
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Recht, Immissionsschutz, Bebauungsplanung, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Abstand, Abwägung, Interesse, Beachtlichkeit, Normenkontrollverfahren, Kommentar, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Bauwelt 73(1982)Nr.24(Stadtbauwelt Nr.74), S.998.214, 1001.217-1004.220, Lit.Rechtsprechung.
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Recht, Immissionsschutz, Bebauungsplanung, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Abstand, Abwägung, Interesse, Beachtlichkeit, Normenkontrollverfahren, Kommentar, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil