Zone 30. Zonengeschwindigkeitsbeschränkung in der Stadt Hamm. Zwischenbericht Stand 12/88.
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1989
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ZZ
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SEBI: 89/3558-4
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Zusammenfassung
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann seit 1985 in zusammenhängenden Wohngebieten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - meist auf 30 km/h - herabgesetzt werden. Um bundesweit Erfahrungen mit dieser Regelung zu sammeln, können die Straßenverkehrsämter in einem Versuchszeitraum bis zum 31.12.1989 in jeweils mehreren Gebieten diese "Zonengeschwindigkeitsbeschränkung" anordnen. Mit dieser Maßnahme soll so kostengünstig wie möglich untersucht werden, durch welche Beschilderungs- und Straßenbaukombination das gesteckte Ziel der wirkungsvollen Verkehrsberuhigung am ehesten erreicht werden kann. 1986 wurden in Hamm 7 Gebiete mit Zonengeschwindigkeitsbeschränkung beschildert und teilweise baulich umgestaltet. Drei weitere Wohnsiedlungen wurden zum Vergleich und zur Ermittlung des Geschwindigkeitsverhaltens ohne zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung in die Untersuchung einbezogen. Die vom Gesetzgeber zur Bewertung des Zonengeschwindigkeitsversuches geforderten begleitenden Untersuchungen konnten bis Ende 1988 soweit fortgeführt werden, daß mit dieser Veröffentlichung ein Zwischenbericht möglich ist. geh/difu
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Hamm: (1989), IV, 47 S., Abb.
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Serie/Report Nr.
Umweltschutzbericht; 6