Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Die umfassende Beleuchtung der Klauseln über Schönheitsreparaturen zeigt, dass alle Klauseln, die mehr enthalten, als die einfache Überwälzung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter, die zur Durchführung dieser Reparaturen erst verpflichtet, wenn seine Wohnung unansehnlich geworden ist, zum guten Teil schon aus allgemeinen Gesichtspunkten nichtig sind. Es bedarf hier nur in wenigen Fällen des Zurückgreifens auf das AGB-Gesetz. Die Untersuchung hat weiter gezeigt, dass die Frage, ob der Verzug mit Schönheitsreparaturen, die sicherlich einen Teil der Hauptverpflichtung des Vermieters sind, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren, § 535 BGB, nicht allgemein, sondern nur im Rahmen der Prüfung, ob diese Reparaturen einen wesentlichen Teil dieser Pflicht darstellen, die Anwendung des § 326 BGB rechtfertigt. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Schönheitsreparatur, Formularmietvertrag, AGB-Gesetz
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 34(1981)Nr.9, S.257-265, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Schönheitsreparatur, Formularmietvertrag, AGB-Gesetz