Vertragliche Bindungen der Gemeinde im Verfahren der Bauleitplanung.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Gemeinden können sich wirksam durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Zusage zum Erlass eines Bebauungsplan bestimmten Inhalts verpflichten. Insbesondere bei Durchführung größerer Siedlungsprojekte ist das Verhältnis zwischen Gemeinde und privaten Maßnahmeträgern durch wechselseitige Abhängigkeit gekennzeichnet, die frühzeitige Dispositionssicherheit erfordert und einen Interessenausgleich nach vertraglichen Grundsätzen rechtfertigt. Doch darf sich die Gemeinde nicht in ihrem Planungsermessen unzulässig einschränken. Voraussetzung für eine wirksame Verpflichtung zum Erlass eines Bebauungsplans ist daher, dass den Verfahrensgarantien und materiellen Abwägungsgeboten des BBauG genügt. Soweit dies der Fall ist, tritt eine Bindung der Gemeinde ein. bm

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Staat/Verwaltung, Gemeinde, Vertragsbindung, Vertrag, Bauleitplanung, Planung, Ermessen, Abwägungsgebot, Interessenausgleich

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.10, S.289-297, Lit.

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Staat/Verwaltung, Gemeinde, Vertragsbindung, Vertrag, Bauleitplanung, Planung, Ermessen, Abwägungsgebot, Interessenausgleich

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