Der Bürgermeister nach der Hessischen Gemeindeordnung.
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1988
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SEBI: 89/4167
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Zusammenfassung
Die Arbeit befaßt sich mit dem hessischen Bürgermeister, der in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" trägt. Der Bürgermeister steht in seiner Eigenschaft als kommunaler Hauptverwaltungsbeamter im Mittelpunkt der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde und ist Leiter der Gemeindeverwaltung sowie Leiter der Sitzungen der Gemeindeversammlung und führt deren Beschlüsse aus. Hält er diese für rechtswidrig, so besteht für ihn ein Beanstandungsrecht. Weiterhin erledigt der Bürgermeister die unabhängig von einem bestimmten Kommunalverfassungssystem den Gemeinden seit jeher übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten bzw. Weisungsaufgaben), womit der Staat Kosten für die Einrichtung eigener Behörden einspart. Außer der Wahl und Abberufung des hessischen Bürgermeisters wird vor allem seine Stellung in der inneren Gemeindeverfassung, speziell in der Magistratsverfassung, behandelt. jüp/difu
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Gießen: (1988), ca. 250 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1989)