Die Stellung der Versorgungswirtschaft im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

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SEBI: FG 549

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§ 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) trifft für bestimmte Abreden aus dem Bereich der öffentlichen Versorgung eine Sonderregelung und räumt der Versorgungswirtschaft damit eine besondere Stellung ein. Um diese besondere Stellung zu ermitteln, ist es im Rahmen der Arbeit notwendig, zunächst den Unternehmensbegriff des GWB zu klären, um festzustellen, ob und inwieweit die Versorgungsbetriebe und die gleichfalls beteiligten Gebietskörperschaften den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften unterliegen. Erst nach Klärung dieser Frage kann auf die Sonderregelung des § 103 GWB eingegangen werden. Während privatwirtschaftliche Versorgungsunternehmen ohne weiteres unter den Unternehmerbegriff des GWB fallen, ist bei der öffentlichen Hand eine Differenzierung angebracht. Im zweiten Teil wird die Sonderregelung für versorgungswirtschaftliche Verträge ausführlich dargestellt. chb/difu

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Versorgungswirtschaft, Wettbewerb, Wettbewerbsbeschränkung, Konzession, Sondernutzung, Wegerecht, Daseinsvorsorge, Gesetzgebung, Verkehr, Energieversorgung, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung, Kommunalbetrieb

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Düsseldorf: Handelsblatt (1968), 263 S., Lit.

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Versorgungswirtschaft, Wettbewerb, Wettbewerbsbeschränkung, Konzession, Sondernutzung, Wegerecht, Daseinsvorsorge, Gesetzgebung, Verkehr, Energieversorgung, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung, Kommunalbetrieb

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Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht; 18/19