Staatliche Maßnahmen gegen den politischen Radikalismus in Baden 1930-1933.

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SEBI: 77/731

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Auf dem Hintergrund der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Deutschen Reich vor 1933 werden speziell für Baden im einzelnen behandelt Präventivmaßnahmen gegen Störungen und parteipolitischen Terror auf den Straßen (Umzugs- und Versammlungsverbote, Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Reichsverfassung), Regelung des Versammlungswesens (Versammlungstätigkeit der radikalen Parteien, Auswirkungen der Notverordnungen), Behandlung von Vergehen mit politischem Hintergrund durch die Strafgerichte, Verhältnis der Beamtenschaft zu den radikalen Parteien (Verbot des Beitritts von Beamten zur KPD und NSDAP), parteipolitische Betätigung an den öffentlichen Schulen sowie Auswirkungen im Badischen Landtag. Trotz gelegentlicher Störungen blieb der Badische Landtag bis zu seiner Ausschaltung im März 1933 arbeitsfähig, vor allem wegen der geringen Sitzzahl der radikalen Parteien. Dies lag weniger daran, daß gerade die badischen Wähler gegenüber dem Radikalismus besonders widerstandsfähig gewesen wären, sondern war in dem Umstand begründet, daß die Landtagswahlen bereits 1929 stattgefunden hatten.

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Radikalismus, Weimarer Republik, Reichsverfassung, Rechtsgeschichte, Partei, Landesgeschichte, Recht, Geschichte, Politik

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Heidelberg: esprint (1976), VI, 129 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1976)

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Radikalismus, Weimarer Republik, Reichsverfassung, Rechtsgeschichte, Partei, Landesgeschichte, Recht, Geschichte, Politik

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