Landwirtschaft und heranrückende Wohnbebauung. VwGO § 47 Abs.2 Satz 1. Hess. VGH, Beschluß vom 24.9.1987 - 3 N 6/83.

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1988

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Ein Landwirt, der sich gegen eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung wendet, die an sein landwirtschaftliches Anwesen heranrueckt, hat dadurch keinen Nachteil, wenn der betrieblichen Erweiterung bereits durch die vorhandene Bebauung Grenzen gesetzt werden, die durch das ausgewiesene Baugebiet nicht weiter eingeschraenkt werden. (DS)

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.4, S.157-158

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