Die Corona-Bußgeldkataloge der Bundesländer - Fremdkörper im Ordnungswidrigkeitsrecht?
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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5471-9
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ZLB: R 620 ZB 7120
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RE
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Abstract
Die Corona-Krise hat unser Land verändert. Sie ist auch im Begriff,
durch vermeintlich alternativlose neue Vorschriften der
16 Bundesländer als Verordnungsgeber tief in unser Rechtsverständnis
einzugreifen - nicht immer zum Vorteil der bislang
gut eingespielten Mechanismen des Rechtsstaates. Das
Recht der Ordnungswidrigkeiten hat mit seinen als Rechtsfolgen
möglichen Pflichtenmahnungen das Potential, mittels
bewährter Rechtsinstitute wie dem Opportunitätsgrundsatz
und dem Verwarnungsverfahren zur Lösung zahlreicher Sicherheitsprobleme
rund um die allseits notwendige Eindämmung
der Verbreitung des Coronavirus beizutragen. Die genau
zu diesem Zweck inzwischen in vielen Bundesländern in Kraft
getretenen, im Internet publizierten und bislang jeweils auf ca.
zwei Wochen befristeten Bußgeidkataloge - bspw. des Freistaates
Sachsen oder des Freistaates Bayern - haben jedoch
einige juristische Grundfehler, die ihre Wirksamkeit bremsen:
(1) Sie sind in allen Bundesländern nicht als Verordnungen erlassen
worden und damit nicht allgemein gültig. Für Bußgeldrichter sind sie dadurch nicht verbindlich. Es handelt
sich bei diesen ministeriellen Erlassen lediglich um innerdienstlich
geltende Weisungen, deren Inhalte ausschließlich
eine ermessensbindende Wirkung für die Mitarbeiter
der jeweils direkt angewiesenen Exekutivbehörden haben.
(2) Die bußgeldrechtlich relevanten Weisungen richten sich
zumeist ausschließlich an die Kommunen mit ihren Gesundheits-
und ihren Bußgeldbehörden, aber ausdrücklich
nicht direkt an die Vollzugspolizei, die daher nur in
Amtshilfe tätig werden kann.
(3) Die Möglichkeit, bei Verstößen mittels Verwarnungen,
ob nun mit Verwarnungsgeld oder ohne Verwarnungsgeld,
angemessen zu reagieren, werden der Verwaltungsbehörde
und der Polizei entweder vollends abgeschnitten
oder deutlich eingeschränkt.
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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
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12
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785-792