Die Corona-Bußgeldkataloge der Bundesländer - Fremdkörper im Ordnungswidrigkeitsrecht?

Heymanns
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Heymanns

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Köln

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0012-1363

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5471-9

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

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Abstract

Die Corona-Krise hat unser Land verändert. Sie ist auch im Begriff, durch vermeintlich alternativlose neue Vorschriften der 16 Bundesländer als Verordnungsgeber tief in unser Rechtsverständnis einzugreifen - nicht immer zum Vorteil der bislang gut eingespielten Mechanismen des Rechtsstaates. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten hat mit seinen als Rechtsfolgen möglichen Pflichtenmahnungen das Potential, mittels bewährter Rechtsinstitute wie dem Opportunitätsgrundsatz und dem Verwarnungsverfahren zur Lösung zahlreicher Sicherheitsprobleme rund um die allseits notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beizutragen. Die genau zu diesem Zweck inzwischen in vielen Bundesländern in Kraft getretenen, im Internet publizierten und bislang jeweils auf ca. zwei Wochen befristeten Bußgeidkataloge - bspw. des Freistaates Sachsen oder des Freistaates Bayern - haben jedoch einige juristische Grundfehler, die ihre Wirksamkeit bremsen: (1) Sie sind in allen Bundesländern nicht als Verordnungen erlassen worden und damit nicht allgemein gültig. Für Bußgeldrichter sind sie dadurch nicht verbindlich. Es handelt sich bei diesen ministeriellen Erlassen lediglich um innerdienstlich geltende Weisungen, deren Inhalte ausschließlich eine ermessensbindende Wirkung für die Mitarbeiter der jeweils direkt angewiesenen Exekutivbehörden haben. (2) Die bußgeldrechtlich relevanten Weisungen richten sich zumeist ausschließlich an die Kommunen mit ihren Gesundheits- und ihren Bußgeldbehörden, aber ausdrücklich nicht direkt an die Vollzugspolizei, die daher nur in Amtshilfe tätig werden kann. (3) Die Möglichkeit, bei Verstößen mittels Verwarnungen, ob nun mit Verwarnungsgeld oder ohne Verwarnungsgeld, angemessen zu reagieren, werden der Verwaltungsbehörde und der Polizei entweder vollends abgeschnitten oder deutlich eingeschränkt.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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12

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785-792

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