Die Bereithaltungspflicht des § 12 BBauG als bebauungsplanspezifische Reaktion des Gesetzes auf die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Der Bebauungsplan wird mit der formgültigen Bekanntmachung der Genehmigung rechtswirksam. Die Erfüllung der Bereithaltungspflicht gehört nicht zu dem Vorgang, durch den der Bebauungsplan rechtlich existent wird. Der Nichterfüllung der Bereithaltungspflicht ist mit anderen Mitteln zu begegnen als mit dem, die Wirksamkeit des Aktes zu leugnen, durch den der Bebauungsplan rechtlich existent geworden ist. rh
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Baurecht 14(1983)Nr.1, S.12-16, Lit.Anmerkungen zu den Entscheidungen des OVG Lueneburg, Beschluss v. 16.6.1982 - 1 C 9/81 - und des Hessischen VGH - Vorlagebeschluss v. 10.6.1981 - IV N 11/79 -.