Neuerungen im Recht der Verwaltungsgemeinschaft.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Der erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde behält die Organkompetenz für die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrzunehmenden Aufgaben. Die Verwaltungsgemeinschaft ist bei der Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgmeinde als Gemeindebehörde tätig. Der Gemeinschaftsvorsitzende hat bei der Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde nur die Funktion eines Behördenleiters. Das Vertretungsrecht des Gemeinschaftsvorsitzenden ist ein vom ersten Bürgermeister abgeleitetes Vertretungsrecht. Es entspricht dem Vertretungsrecht bei Übertragung von Befugnissen nach Artikel 39 Abs. 2 GO. bm

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Recht, Verwaltung, Gebietsreform, Verwaltungsgemeinschaft, Vorsitzender, Kompetenz, Vertretung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.23, S.705-710, Lit.

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Recht, Verwaltung, Gebietsreform, Verwaltungsgemeinschaft, Vorsitzender, Kompetenz, Vertretung

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