Erschließungsrecht und Bodenordnungsrecht - Einer Gemeinde im Umlegungsverfahren zugeteilte Verkehrsflächen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand. §§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2, 56, 57 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4.2.1981 - 8 C 13/81, OVG Lüneburg.
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1982
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Gemeinde darf den Wert der ihr im Umlegungsverfahren zugeteilten örtlichen Verkehrsflächen in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht einbeziehen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der Werte verteilt worden ist. Eine Bereitstellung von Grundstücken für Erschließungsanlagen aus dem Vermögen der Gemeinde im Sinne des § 128 I S. 2 BBauG ist nur dann gegeben, wenn die Gemeinde Grundstücke aus ihrem Fiskalvermögen zur Verfügung stellt. Das Urteil beruht auf folgende §§: 55 II, 56, 57, 59 II, 128 und 142 I BBauG. rh
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Baurecht 13(1982)Nr.2, S.161-164, Lit.