Art. 90 Abs. 2 EGV im System unverfälschten Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung der Elektrizitätsversorgungswirtschaft.

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DE

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Münster

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ZLB: 97/2866

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DI

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Zusammenfassung

Nach dem EG-Vertrag (EGV) besteht eine umfassende Bindung an das System des unverfälschten Wettbewerbs. Jedoch ist mit Art. 90 Abs.2 EGV eine generelle Ausnahmeregelung insbesondere für die Wettbewerbsvorschriften entstanden. Danach gelten die Vorschriften des EG-Vertrages nicht, wenn das Unternehmen den Charakter eines Finanzmonopols hat oder mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Art. 90 Abs.2 EGV spielt in der Praxis überwiegend im Bereich der Energieversorgung eine große Rolle, da diese meist von öffentlichen Unternehmen oder von privaten Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand durchgeführt wird. In dieser Arbeit wird die deutsche Energieversorgungsstruktur unter nationalen Kartellrechtserwägungen überprüft und dann im Anschluß eine Bewertung nach europäischem Recht vorgenommen. kirs/difu

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XXXIII, 210 S.

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