Veränderungssperre zugunsten Änderungsplanung. BauGB §§ 14, 17 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 9. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12. 1993 - 8 S 994/92.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Bei der Frage, ob die durch eine Veränderungssperre zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, gelten für eine Änderungsplanung keine strengeren Anforderungen als für eine Planung, die die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat. 2. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn der von der Gemeinde als Satzung beschlossene, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan rechtswidrig ist und daher nicht wirksam werden kann. 3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach in einem Industriegebiet von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Gewerbeberiebe entsprechend den Kategorien VIII bis X des Abstandserlasses von Nordrhein-Westfalen zulässig sind, verstoßen gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets. Soweit Leitsätze.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.11/12

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S.455-456

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