Die Verfassung der Lütjenburger Handwerksämter um 1700.

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SEBI: 79/3923

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Das Bestreben der Zünfte bzw. der Ämter, wie die Handwerkskorporationen in Norddeutschland hießen, sich nach außen wirtschaftlich abzuschließen, hatte auch in Lütjenburg um 1700 seinen Höhepunkt erreicht. Sollten durch den Zusammenschluß von Mitgliedern eines Gewerbezweiges die wirtschaftlichen Interessen durch Ausschluß von Nichtmitgliedern, durch das Privileg des Zunftzwanges effektiver vertreten werden können, so traten dabei Mißstände auf Erschwerungen der Aufnahmebedingungen, Bevorzugung von Meisterkindern und einheiratenden Gesellen sowie auch Ausweitungen des Zunftzwanges. So z. B. wurde in dem Privileg der Leineweber allen Nichtmitgliedern des Amtes sogar untersagt, Gegenstände für den eigenen Bedarf zu weben. Seit Anfang des 18. Jahrhunderts setzte dann, von den Landesherren gesteuert, ein langsamer Abbau der Mißstände ein, der schließlich in die Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit mündete (1867). Der Autor verfolgt die Geschichte der Verfassung der Handwerksämter bis zu diesem Abschluß bezüglich der Amtsgerichtsbarkeit, des Lehrlings- und Gesellenwesens, des Erwerbs des Meisterrechtes, der Regelung der Produktion und des Absatzes der Erzeugnisse. Im Anhang werden verschiedene Amtsrollen dokumentiert.sw/difu

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Zunftverfassung, Gewerbefreiheit, Handwerksamt, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Handwerk

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München: (1964), 147 S., Lit.

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Zunftverfassung, Gewerbefreiheit, Handwerksamt, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Handwerk

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