Die Neuregelung des Contracting.
DMB-Verl.
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DMB-Verl.
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DE
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Berlin
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0173-1564
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ZLB: R 199 ZB 1150
BBR: Z 508
BBR: Z 508
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Abstract
Die Bundesregierung sieht das Contracting als attraktive Alternative zur Energieversorgung durch den Vermieter. Neben dem sog. Energieliefer- bzw. Anlagencontracting soll auch das Betriebsführungscontracting gefördert werden. Umgesetzt wurde dies durch das Mietrechtsänderungsgesetz, welches mit § 556c BGB eine gesonderte Vorschrift für das Contracting geschaffen hat. Eine der Voraussetzungen für eine Umlage der durch eine entsprechende Umstellung vom Selbstbetrieb durch den Vermieter (Eigenregie) auf die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme (und Warmwasser) anfallenden Wärmelieferkosten ist, dass die Kosten der Wärmelieferung und/oder der Warmwasserversorgung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen (Kostenneutralität). Wird diese gesetzliche Anforderung nicht eingehalten, darf der Vermieter dem Mieter nur die Kosten in Rechnung stellen, die beim Betrieb in Eigenregie angefallen wären. Eventuell vom Mieter schon geleistete Mehrkosten, also im Wärmelieferpreis kalkulierte Finanzierungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Gewinnanteile hat der Vermieter dann zurückzuzahlen. Die im Wohnraummietverhältnis nicht abdingbare Vorschrift des § 556c BGB enthält in Abs. 3 auch eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die Anforderungen u.a. zur Kostenneutralität sowie zum Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Contractor näher beschreibt. Die Verordnung liegt inzwischen vor.
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht
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Nr. 7
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S. 393-403