Gebrauchs- und Nutzungsregelungen bei Balkonen in Wohnungseigentumsanlagen.
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1984
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ZZ
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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
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Zusammenfassung
Grundsätzlich ist eine normale Nutzung des Balkons zulässig. Diese normale Nutzung ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, naemlich seiner Nutzung als Wohnraum besonderer Art, insbesondere in der warmen Jahreszeit. In seiner besonderen Ausgestaltung und Ausstattung mit Balkonmöbeln, Blumen- und Pflanzenschmuck dient er der Erholung. Die Zweckbestimmung des Balkons entspricht also im wesentlichen der der Wohnräume, so dass auch hier die Grenzen ähnlich zu ziehen sind, insbesondere was Lärm- und Geruchsbelästigung angeht, wobei allerdings im Einzelfall auch Ausmaß und Dauer sowie örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. rh
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Wohnungseigentum, Hamburg 13(1983)Nr.3, S.88-89, Lit.