Der schwedische Justitieombudsman. Eine Einrichtung zur Verstärkung des Rechtsschutzes und der parlamentarischen Kontrolle im Hinblick auf das Verhalten von Organen der Verwaltung und der Rechtspflege.
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SEBI: CL 801
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Abstract
Der schwedische Reichstag wählt in einem indirekten Wahlverfahren einen für Rechtskenntnis und besondere Rechtschaffenheit bekannten Bürger, der gemäß den in einer Instruktion aufgestellten Richtlinien eine Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbeamte und Richter ausüben soll. Dieser Amtsträger wird "Justitieombudsman" (JO) genannt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Der JO ist von den anderen Staatsorganen unabhängig. Es kommt ihm eine aufsehende Gewalt zu; allerdings darf er weder Verwaltungsakte noch Gerichtsurteile aufheben oder abändern noch selber Disziplinarmaßnahmen verhängen. Vielmehr soll er "bei den zuständigen Gerichten in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen diejenigen anklagen, die in Ausübung ihres Amtes aus Willkür, Parteilichkeit oder aus einem anderen Grund eine Gesetzwidrigkeit begangen oder es versäumt haben, ihre Amtspflichten gehörig zu erfüllen". Jedermann darf sich mit einer Beschwerde an den JO wenden, diesrer darf aber auch von sich aus tätig werden. Diese Institution ist in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Wehrwesens durch den sog. Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages dem schwedischen Modell nachgebildet worden. chb/difu
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Rechtsschutz, Kontrolle, Ombudsmann, Parlament, Aufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleich, Institutionengeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung
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Zürich: Polygraphischer Verlag (1964), XX, 320 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1964)
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Rechtsschutz, Kontrolle, Ombudsmann, Parlament, Aufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleich, Institutionengeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung