Inhalt und Schranken des Weisungsrechts des Bundes aus Artikel 85 III GG.

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SEBI: 88/6267

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Mit der Bundesauftragsverwaltung institutionalisiert das Grundgesetz einen eigenständigen, dritten Verwaltungstyp, der sich von der bundes- bzw. landeseigenen Ausführung von Bundesgesetzen dadurch unterscheidet, daß den zuständigen Bundesbehörden gegenüber den in den Vollzug des Auftragsrechts eingeschalteten Landesverwaltungen gesteigerte Aufsichtsbefugnisse zustehen. Tragendes Strukturelement der Bundesauftragsverwaltung ist das Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörden gemäß Art. 85 Abs. 3 GG. Im Zusammenhang mit den Vorfällen um die Hanauer Nuklearbetriebe hat der Bund zwischen Mai 1985 und März 1987 erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik zur Klärung umstrittener Gesetzesanwendungsfragen in formeller Weise auf seine Aufsichtsbefugnisse aus Art. 85 Abs. 3 GG zurückgegriffen. Dieser Präzedenzfall war der Anstoß für die Arbeit, in der Inhalt und Schranken des Weisungsrechts näher bestimmt werden, auch in Abgrenzung zum Kommunalrecht. chb/difu

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Bund, Bundesland, Bundesauftragsverwaltung, Bundesbehörde, Föderalismus, Landesbehörde, Behörde, Weisungsrecht, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Atomrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltung, Recht, Verfassungsrecht

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Bonn: (1988), XXXVIII, 437 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1988)

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Bund, Bundesland, Bundesauftragsverwaltung, Bundesbehörde, Föderalismus, Landesbehörde, Behörde, Weisungsrecht, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Atomrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltung, Recht, Verfassungsrecht

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