Kommunale Selbstverwaltung und staatliche Planung.
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Datum
1982
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ZZ
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Die Ziele staatlicher Planung, alle Teile des Landes bestmöglich zu entwickeln, konkurrieren mit dem Anspruch der Gemeinden auf Eigenentwicklung. Die Planungshoheit der Gemeinden ist landes- und fachplanerischen Interessen gegenüber grundsätzlich gleichrangig. Vorgaben der Landes- oder Fachplanung haben, nach sorgfältigem Abwägungsprozess aufgrund von Anhörungen der Gemeinden, nur bei schutzwürdigen überörtlichen Interessen Vorrang. An 4 Beispielen (Bevölkerungsprognosen, Planungsgebote, innergemeindliche Siedlungsschwerpunkte und Infrastrukturkataster) wird die Grenze zwischen landesplanerischen Vorgaben und dem Recht der Gemeinden auf Planungshoheit abgesteckt. Vorgaben in Leistungsgesetzen und bei Fachplanungen sowie bei staatlichen Förderungsprogrammen sollten den Gemeinden eine stärkere Position einräumen. bm
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.18, S.689-700, Lit.