Anmerkungen zur Fehlbelegungsabgabe.

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Abstract

Die Fehlbelegungsabgabe soll nicht zum Nutzen der von den Belasteten bewohnten Wohnungen verwendet werden. Sie dient nicht der Finanzierung der ihren Vermietern durchweg bereits vor langer Zeit gewährten Darlehen, sie dient nicht der Verbesserung der inbetracht kommenden Wohnungen. Sie soll, soweit sie nicht überhaupt nach AFWoG § 10 III in den allgemeinen Haushalt fließt, lediglich der Schaffung von Wohnraum für andere dienen. Es geht nicht um Vorteile der Belasteten, sondern um die Finanzierung einer allgemeinen öffentlichen Aufgabe. (rh)

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Finanzierung, Fehlbelegung, Wohnungsbaugesetz, Öffentliche Aufgabe, Fehlbelegungsabgabe, Wohnen/Wohnung, Belegung

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.12, S.379-382, Lit.

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Finanzierung, Fehlbelegung, Wohnungsbaugesetz, Öffentliche Aufgabe, Fehlbelegungsabgabe, Wohnen/Wohnung, Belegung

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