Zur Frage, wann sich eine aus Gründen des Denkmalschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zum Abriß eines Gebäudes enteignend auswirken kann. Gerichtsentscheid BGH, Urt. vom 8.6.1978, III ZR 161/76.
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1980
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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
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Zusammenfassung
Der Kläger beabsichtigte den Abbruch einer Villa mit dem Ziel, ein neues Haus mit Eigentumswohnungen zu errichten. Der Abriss war versagt worden. Der Kläger macht die Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung des alten Gebäudes sowie den entgangenen Gewinn der beabsichtigten Nutzung als Schaden geltend. Der Kläger unterlag zunächst auch im Berufungsverfahren. In der Revision folgte der BGH jedoch der Auffassung des Klägers, dass das Abrissverbot eine enteignungsgleiche Wirkung habe und eine entsprechende Entschädigungsregelung zu treffen sei. wb
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Der Städtetag, Stuttgart (1979)Nr.10, S.589-591, Lit.