Art. 6 § 1 MRVerbG. Die Zweckentfremdungsgenehmigung hat keine Drittwirkung, die den Mieter in seinen Rechten verletzen könnte. VG Hamburg, Beschluß v. 26.2.1982 - Az. 7 VG 3214/81.

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1983

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Die Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung an die Baugenossenschaft zum Zwecke des Abrisses eines Gebäudekomplexes verletzt den Mieter nicht in seinen Rechten. Denn diejenigen Regelungen, nach denen sich die Rechtmäßigkeit der Erteilung bzw. Versagung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum richtet, sind objektives öffentliches Recht und begründen keine subjektiven Rechte der Mieter des von der Genehmigung jeweils betroffenen Wohnraums. rh

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.6, S.172, Lit.

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