Die parlamentarische Beamteninkompatibilität in Baden-Württemberg.
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1969
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SEBI: 75/1182
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Zusammenfassung
Nachdem der Bayerische Landtag das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes verabschiedet hat und in Bremen ein Gesetz in Kraft getreten ist, das für alle Landes- und Kommunalbeamten mit Dienstbezügen bei Annahme der Wahl zur Bürgerschaft die Beurlaubung vom Dienst vorsieht, besteht nunmehr in Baden-Württemberg mit der Regelung ,,vom Amtmann aufwärts'' die von allen Bundesländern mildeste Ausgestaltung der Inkompatibilität (Unvereinbarkeit) von öffentlichem Amt und Landtagsmandat.Angesichts der strengen Inkompatibilitätsregelungen in den anderen Bundesländern macht sich die Arbeit zur Aufgabe, die baden-württembergischen Regelungen und Verhältnisse zu überprüfen, wobei insbesondere die Frage der Zugehörigkeit von aktiven Beamten zum Landtag erörtert wird.Des weiteren werden die Stellung des baden-württembergischen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit im Bundestag und die Inkompatibilitäten auf kommunaler Ebene behandelt.Letztere sind wegen der in den Kreisvertretungskörperschaften sehr zahlreich vertretenen Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden Gegenstand von Diskussionen gewesen.Zum besseren Verständnis und zum Vergleich werden Begriff und Wesen der Inkompatibilität und die entsprechenden Regelungen in England, Frankreich und den USA aufgezeigt.
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Würzburg: (1969), XIX, 121 S., Lit.