Der Begriff des Rechtsgeschäfts im Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Lehre vom fehlerhaften Verwaltungsakt.

Ullrich, Konrad
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1971

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SEBI: 73/2484

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Zusammenfassung

Die Behörde erläßt dann einen Verwaltungsakt, wenn sie einen konkreten Sachverhalt gegenüber einem bestimmten Staatsbürger oder einem näher bestimmten Personenkreis regeln will, wobei sie die Recht- und Zweckmäßigkeit des Aktes überprüfen müßte. Sowohl für den Bürger als auch für die Behörde stellt der Verwaltungsakt die wichtigste Form rechtswirksamen Verwaltungshandelns dar. Nachdem einleitend die gegensätzlichen Auffassungen der ,,konstitutionellen'' und der ,,modernen'' Lehre dargestellt werden, wird die Definition und die Geschichte des Verwaltungsaktes und die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel behandelt. Ob der Begriff des Rechtsgeschäfts mit der heutigen Definition des Verwaltungsaktes und dem Wesen des öffentlichen Rechts überhaupt vereinbar ist, wird anschließend unter der Fragestellung untersucht, inwieweit gegebenenfalls bei bestimmten Verwaltungshandlungen ein rechtsgeschäftliches Element hervortritt. Von besonderer Bedeutung ist dies für den fehlerhaften Verwaltungsakt. Abschließend werden Rechtsgeschäft und Verwaltungsakt verglichen und der rechtsgeschäftliche Charakter des Verwaltungsaktes dargelegt.

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Würzburg, (1971) XXIII/182 S., Lit.

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